Letztwillige Verfügungen
Ein Erblasser kann seine letztwilligen Verfügungen auf drei verschiedene Arten regeln:
a) Testament
Hier gibt es das sog. privatschriftliche Testament, d.h. das Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden und das öffentliche Testament, welches zur Niederschrift eines Notars errichtet werden kann.
b) Gemeinschaftliches Testament (sog. Berliner Testament)
Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Hierfür genügt es bei einem privatschriftlichen Testament, wenn es von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und von beiden unterschrieben wird.
In einem gemeinschaftlichen Testament treffen beide Eheleute letztwillige Verfügungen.
Sog. wechselbezügliche Verfügungen sind nach dem Tod eines Ehegatten für den anderen bindend.
c) Erbvertrag
Bei einem Erbvertrag tritt bei sog. vertragsmäßigen Verfügungen bereits zu Lebzeiten eine Bindung zwischen den Vertragsschließenden ein.