Erbschaftssteuer
Durch den Anfall einer Erbschaft kann eine Erbschaftssteuer fällig werden.
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und der Höhe der Erbschaft.
Vom Wert der ererbten Vermögens sind Freibeträge in Abzug zu bringen.
Je nach Verwandtschaftsgrad werden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern
Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner
Steuerklasse III: alle übrigen Personen, z.B. Freunde, Lebensgefährten
Die Freibeträge für den steuerfreien Erwerb der Erbschaft sind folgende:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | € 500.000,00 |
Kinder | € 400.000,00 |
Enkel | € 200.000,00 |
übrige Erben der Steuerklasse 1 | € 100.000,00 |
Erben der Steuerklasse 2 | € 20.000,00 |
Erben der Steuerklasse 3 | € 20.000,00 |