Ausländisches Erbrecht
In Erbfällen mit Auslandsberührung regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, wenn der Erbfall Auslandsberührung hat, z.B. weil der Erblasser im Ausland lebt oder zu seinem Nachlass Vermögen im Ausland gehört.
Danach findet grds. das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Zwischen Deutschland und der Türkei gibt es einen vorrangigen Staatsvertrag, der eigene Regelungen enthält.