Rechtsanwalt Erbrecht Konstanz
Erben. Verwalten. Schützen.
Erfahrungen vererben sich nicht – jeder muss sie allein machen
(Kurt Tucholsky).
Vermögen dagegen kann man vererben. Wir beraten Sie gerne, welche Möglichkeiten Sie haben, zu regeln, wer nach Ihrem Ableben Ihr Vermögen bekommen soll, damit auch wirklich Ihr letzter Wille zur Ausführung kommt.
Sie sind Erbe oder Vermächtnisnehmer oder möchten Ihren Pflichtteil haben?
Sie sind Mitglied einer Erbengemeinschaft und möchten diese auseinandersetzen?
Auch hier helfen wir Ihnen, Ihre Rechte geltend zu machen und beraten Sie dabei auch über Ihre damit zusammenhängenden Pflichten.
💡 Das Wichtigste in Kürze
Im Erbrecht geht es darum, Vermögen rechtssicher zu übertragen, Streit in der Familie zu vermeiden und nahe Angehörige, etwa Ehepartner oder Kinder, angemessen zu berücksichtigen. Durch Testament, Erbvertrag, Vermächtnis oder Nachlassplanung können Sie Ihre Wünsche klar festlegen und Pflichtteilsansprüche gezielt gestalten.
Enterbte oder benachteiligte Angehörige haben oft dennoch Pflichtteils- oder Anfechtungsrechte, die wir prüfen und durchsetzen. Bei Erbengemeinschaften, Unternehmensnachfolge und komplexen Nachlasskonstellationen unterstützen wir Sie von der Gestaltung bis zur Konfliktlösung.
Wir beraten und vertreten Sie in folgenden Themenbereichen:
- Wer erbt?
- Letztwillige Verfügungen
- Erbe als Gesamtrechtsnachfolger
- Haftungsbeschränkung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- Pflichtteilsrecht
- Miterbengemeinschaft
- Testamentsvollstreckung
- Vermächtnis
- Auflage
- Vor- und Nacherbe
- Ersatzerbe
- Erbschein
- Ausländisches Erbrecht
- Erbschaftssteuer
Auf Wunsch auch durch Mediation. Vorsorgevollmachten und Verfügungen stellen zudem sicher, dass in Not- und Krankheitsfällen in Ihrem Sinne gehandelt wird.
Erbrecht
Erfahrungen vererben sich nicht – jeder muss sie allein machen (Kurt Tucholsky).
Vermögen dagegen kann man vererben. Wir beraten Sie gerne, welche Möglichkeiten Sie haben, zu regeln, wer nach Ihrem Ableben Ihr Vermögen bekommen soll, damit auch wirklich Ihr letzter Wille zur Ausführung kommt.
Sie sind Erbe oder Vermächtnisnehmer oder möchten Ihren Pflichtteil haben?
Sie sind Mitglied einer Erbengemeinschaft und möchten diese auseinandersetzen?
Auch hier helfen wir Ihnen, Ihre Rechte geltend zu machen und beraten Sie dabei auch über Ihre damit zusammenhängenden Pflichten.
Wer erbt?
Grundsätzlich kann der Erblasser bestimmen, wer nach seinem Tod sein Vermögen bekommen soll.
Trifft der Erblasser jedoch keine letztwilligen Verfügungen, so gilt die gesetzliche Erbfolge.
Gesetzliche Erben können nur Verwandte, der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und der Staat sein.
Letztwillige Verfügungen
Ein Erblasser kann seine letztwilligen Verfügungen auf drei verschiedene Arten regeln:
a) Testament
Hier gibt es das sog. privatschriftliche Testament, d.h. das Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden und das öffentliche Testament, welches zur Niederschrift eines Notars errichtet werden kann.
b) Gemeinschaftliches Testament (sog. Berliner Testament)
Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Hierfür genügt es bei einem privatschriftlichen Testament, wenn es von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und von beiden unterschrieben wird.
In einem gemeinschaftlichen Testament treffen beide Eheleute letztwillige Verfügungen.
Sog. wechselbezügliche Verfügungen sind nach dem Tod eines Ehegatten für den anderen bindend.
c) Erbvertrag
Bei einem Erbvertrag tritt bei sog. vertragsmäßigen Verfügungen bereits zu Lebzeiten eine Bindung zwischen den Vertragsschließenden ein.
Erbe als Gesamtrechtsnachfolger
Auf den Erben geht das Vermögen als Ganzes über. Dazu gehören alle Aktiva sowie Passiva.
Zu den Passiva zählen nicht nur Schulden des Erblassers, sondern auch Verbindlichkeiten, die mit der Erbschaft anfallen wie z.B. Beerdigungskosten, aber auch Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Haftungsbeschränkung des Erben
Grundsätzlich haftet der Erbe für Erblasser- und Erbfallschulden nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem privaten Vermögen.
Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, z.B. durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung, eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder die Dürftigkeitseinrede.
Der Erbe hat auch die Möglichkeit, durch ein Aufgebotsverfahren die Haftung nur gegenüber einzelnen Gläubigern zu beschränken.
Schlägt ein Erbe aus, wird er nicht Erbe und haftet somit auch nicht.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Die Erbschaft muss nicht ausdrücklich angenommen werden. Sie fällt von selbst an.
Möchte der Erbe aber nicht Erbe werden, kann und muss er die Erbschaft innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ausschlagen.
Pflichtteilsrecht
Ein Pflichtteilsrecht steht nur den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, die durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Dem Pflichtteilsberechtigten steht gegen den bzw. die Erben ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu. Bestimmte Nachlassgegenstände kann er nicht fordern.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Daneben bestehen noch Pflichtteilsrestansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Ein Pflichtteilsrestanspruch besteht, wenn der dem Pflichtteilsberechtigten zugewendete Erbteil geringer ist als sein Pflichtteil wäre.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht u.U. dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht hat.
Ein Pflichtteilsberechtigter hat sich auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, was er zu Lebzeiten vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erhalten hat mit der Bestimmung, sich dies auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen.
Miterbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft.
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Auch über einen Nachlassgegenstand können die Miterben nur gemeinsam verfügen.
Jeder Miterbe kann grds. jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Kommt es zu keiner Einigung hierüber, kann jeder Miterbe auf Zustimmung zu seinem Auseinandersetzungsplan klagen.
Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann durch Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen.
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Sind mehrere Erben vorhanden, also eine Erbengemeinschaft, hat der Testamentsvollstrecker unter ihnen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu bewirken.
Vermächtnis
Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen ein Vermächtnis anordnen.
Durch ein Vermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstandes oder Zahlung des vermachten Geldbetrages.
Auflage
Eine letztwillige Verfügung kann eine Auflage enthalten, durch die dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer eine Leistung auferlegt wird, ohne dass ein anderer ein Recht auf die Leistung erhält.
Vor- und Nacherbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise bestimmen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist.
Derjenige, der zuerst Erbe wird, ist der sog. Vorerbe.
Derjenige, der danach erbt, der sog. Nacherbe.
Der Vor- und der Nacherbe sind damit Rechtsnachfolger desselben Erblassers, jedoch zeitlich nacheinander.
Die Verfügungsbefugnis des Vorerben über zum Nachlass gehörende Gegenstände ist von Gesetzes wegen beschränkt. Der Erblasser kann den Vorerben jedoch von gewissen Verfügungsbeschränkungen befreien.
Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen.
Der Ersatzerbe wird also nur für den Fall Erbe, dass der zunächst Berufene nicht Erbe wird.
Erbschein
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen (Erbschein).
Ausländisches Erbrecht
In Erbfällen mit Auslandsberührung regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, wenn der Erbfall Auslandsberührung hat, z.B. weil der Erblasser im Ausland lebt oder zu seinem Nachlass Vermögen im Ausland gehört.
Danach findet grds. das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Zwischen Deutschland und der Türkei gibt es einen vorrangigen Staatsvertrag, der eigene Regelungen enthält.
Erbschaftssteuer
Durch den Anfall einer Erbschaft kann eine Erbschaftssteuer fällig werden.
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und der Höhe der Erbschaft.
Vom Wert der ererbten Vermögens sind Freibeträge in Abzug zu bringen.
Je nach Verwandtschaftsgrad werden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern
Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner
Steuerklasse III: alle übrigen Personen, z.B. Freunde, Lebensgefährten
Die Freibeträge für den steuerfreien Erwerb der Erbschaft sind folgende:
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | € 500.000,00 |
| Kinder | € 400.000,00 |
| Enkel | € 200.000,00 |
| übrige Erben der Steuerklasse 1 | € 100.000,00 |
| Erben der Steuerklasse 2 | € 20.000,00 |
| Erben der Steuerklasse 3 | € 20.000,00 |
Testament und Erbvertrag
Die gesetzliche Erbfolge passt oft nicht zu den individuellen Wünschen. Um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen genau so übergeht, wie Sie es wollen, empfiehlt es sich, rechtzeitig ein Testament zu verfassen, einen Erbvertrag zu schließen oder einzelne Vermögensgegenstände per Vermächtnis zuzuweisen.
Eine durchdachte erbrechtliche Gestaltung reduziert das Risiko von Streitigkeiten innerhalb der Familie und schafft klare Verhältnisse für die Erben. Dabei sind neben der inhaltlichen Regelung auch erbschaftsteuerliche Fragen und die Nachlassverwaltung zu beachten. Präzise Formulierungen und vorausschauende Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht sind wichtig, denn nach dem Tod sind Ihre Einflussmöglichkeiten auf die Verteilung begrenzt.
Mit langjähriger Erfahrung erarbeiten wir Lösungen, die Ihre Vorstellungen in den Mittelpunkt stellen. Gemeinsam klären wir die entscheidenden Fragen, um die für Sie passende Gestaltung zu finden:
- Wer soll welche Vermögensgegenstände erhalten?
- Sollen bestimmte gesetzliche Erben ausgeschlossen werden?
- Werden Gegenleistungen für die Erbeinsetzung vorgesehen, etwa Pflegeleistungen im Alter?
- Wie lässt sich die finanzielle Versorgung des überlebenden Ehegatten bis zu dessen Tod sicherstellen?
- Welche Gestaltungsoptionen reduzieren die steuerliche Belastung?
Berliner Testament und spezielle Regelungen
Gern beraten wir Sie zur Erstellung oder Optimierung eines Berliner Testaments. Diese Form der Verfügung kann Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bietet den Vorteil, den verbleibenden Partner abzusichern. Gleichzeitig sind die rechtlichen Rahmenbedingungen und steuerlichen Auswirkungen sorgfältig zu prüfen. Eine fundierte Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ist deshalb besonders empfehlenswert.
Vermächtnisse und gezielte Zuwendungen
Mithilfe eines Vermächtnisses können Sie einzelne Gegenstände oder Geldbeträge bestimmten Personen oder Institutionen zukommen lassen, auch wenn diese nicht zu den gesetzlichen Erben gehören. Bei der Formulierung eines Vermächtnisses kommt es auf klare und rechtssichere Formulierungen an. Wir, als Rechtsanwälte, unterstützen Sie bei Entwurf und rechtlicher Absicherung.
Anfechtung und Zweifel an der Testamentsgültigkeit
Bei Zweifeln an der Wirksamkeit eines Testaments prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten einer Anfechtung, etwa bei Unklarheiten, Formfehlern oder möglichen Beeinflussungen. Solche Fälle erfordern eine genaue rechtliche Analyse und strategisches Vorgehen. Wir stehen Ihnen kompetent zur Seite.
Mediation und Coaching bei Nachlasskonflikten
Wenn Konflikte drohen oder bereits bestehen, bieten wir Mediation an, um Lösungen außergerichtlich und nachhaltig zu erarbeiten. So lassen sich oft langwierige und kostenintensive Prozesse vermeiden und die Beziehungen innerhalb der Erbengemeinschaft erhalten.
Der Erbschein: Ihre Orientierung im Erbrecht
Ein Erbschein ist ein wichtiges Dokument, wenn ein Angehöriger verstorben ist und nachlassrelevante Fragen geklärt werden müssen. Er schafft rechtliche Klarheit darüber, wer Erbe ist und in welchem Umfang und erleichtert damit den Umgang mit Banken, Behörden und sonstigen Dritten.
Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben und deren Erbteile bestätigt. Er dient als Nachweis gegenüber Dritten (z. B. Banken, Versicherungen, Grundbuchamt) und ermöglicht es den Erben, Vermögenswerte zu verwalten, Konten freizugeben oder Eigentum zu übertragen.
Wann ist ein Erbschein erforderlich?
Ein Erbschein kann in verschiedenen Situationen notwendig werden:
- Kein Testament: Liegt kein gültiges Testament vor, klärt der Erbschein die gesetzliche Erbfolge.
- Streit unter Erben: Bei Unklarheiten oder Auseinandersetzungen schafft der Erbschein Rechtssicherheit.
- Immobilien im Nachlass: Für die Umschreibung von Grundbesitz fordern Behörden und Notare häufig einen Erbschein.
- Bank- und Finanzangelegenheiten: Viele Institute verlangen den Erbschein, bevor sie Konten freigeben oder Vermögenswerte übertragen.
Wie läuft die Beantragung ab?
Die Beantragung erfolgt beim zuständigen Nachlassgericht. Wir unterstützen Sie bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen, bereiten den Antrag vor und begleiten Sie durch das Verfahren, von der Einreichung bis zur Übergabe des Erbscheins. So vermeiden Sie formale Fehler und Verzögerungen.
Weitere Hilfe und Beratung
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Erbschein erforderlich ist, oder Unterstützung bei der Antragstellung, Nachlassverwaltung oder der Kommunikation mit Banken und Behörden benötigen, beraten wir Sie gern. Auch in Konfliktsituationen bieten wir Mediation an, um eine außergerichtliche Lösung zu ermöglichen.
Sie wurden enterbt?
Auch wenn Sie enterbt wurden, sind Sie nicht zwingend ohne Rechte. Zunächst prüfen wir, ob die Enterbung wirksam ist. Häufig enthalten Testamente oder Erbverträge Unklarheiten oder Formfehler, die eine Anfechtung ermöglichen und die gesetzliche Erbfolge wieder in den Vordergrund rücken können. Wir prüfen die Dokumente und vertreten Ihre Interessen, außergerichtlich oder, wenn nötig, gerichtlich.
Unser Fokus als Fachanwälte für Erbrecht liegt auf der Durchsetzung Ihrer Ansprüche:
- Prüfung der Wirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen
- Berechnung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
- Prüfung und gegebenenfalls Anfechtung der Enterbung
- Prüfung von Schenkungen des Erblassers vor dessen Tod und mögliche Rückforderungsansprüche
Darüber hinaus unterstützen wir Sie dabei, Ihre eigene Nachlassgestaltung klar und verlässlich zu regeln, damit spätere Streitigkeiten vermieden werden. Bei Konflikten bieten wir zudem Mediation an, um außergerichtliche Lösungen zu finden.
Erbauseinandersetzung und Erbengemeinschaft: Konflikte um den Nachlass lösen
Erbengemeinschaften gehören zu den rechtlich und emotional anspruchsvollsten Konstellationen nach einem Todesfall. Unklare Ansprüche, unterschiedliche Erwartungen und persönliche Spannungen führen häufig zu Streitigkeiten über die Verteilung des Nachlasses. Unsere Erfahrung als Fachanwälte für Erbrecht zeigt: Viele Konflikte lassen sich durch rechtzeitige und sachkundige Beratung außergerichtlich klären. Das spart Zeit, Kosten und belastet die Beziehungen weniger. Wenn eine gütliche Lösung nicht möglich ist, vertreten wir Ihre Interessen konsequent vor Gericht.
Unsere Leistungen für Erben und Erbengemeinschaften:
- Erbauseinandersetzungen: Wir begleiten Sie bei der fairen und rechtssicheren Aufteilung des Nachlasses und erarbeiten praktikable Lösungen für alle Beteiligten.
- Regelung nach dem Todesfall: Wir unterstützen Sie bei den ersten Schritten der Nachlassabwicklung und lösen Streitpunkte zwischen Erben, damit der Übergang des Vermögens geordnet verläuft.
- Zwangs- und Teilungsversteigerung: Kommt es zur Unstimmigkeit über Immobilien oder andere gemeinschaftliche Vermögenswerte, vertreten wir Sie bei Zwangs- und Teilungsversteigerungsverfahren und prüfen strategisch Alternativen zur Versteigerung.
- Mediation und Coaching: Zur Deeskalation und nachhaltigen Konfliktlösung bieten wir Mediation und begleitetes Coaching an. Oft die sinnvollste Alternative zu langwierigen Gerichtsverfahren.
Nachlassverwaltung und -planung
Eine vorausschauende Nachlassverwaltung und -planung sorgt dafür, dass Ihr letzter Wille umgesetzt wird und der Übergang von Vermögen geordnet verläuft. Zu den Kernbereichen zählen Nachlasspflege und -verwaltung, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, vorweggenommene Erbfolge sowie Schenkungen zu Lebzeiten.
Testamentsvollstreckung als Instrument der Absicherung
Die Testamentsvollstreckung ist ein bewährtes Mittel, um sicherzustellen, dass Verfügungen und Auflagen des Erblassers tatsächlich erfüllt werden. Ein zuverlässiger Testamentsvollstrecker verhindert oft Konflikte unter Erben, bewahrt den Nachlass vor Zersplitterung und entlastet sie von administrativen Aufgaben. Zudem kann die Vollstreckung dazu beitragen, das Vermögen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Unternehmensnachfolge: Komplexe Aufgaben lösen
Die Regelung der Unternehmensnachfolge stellt insbesondere bei Familienunternehmen hohe Anforderungen. Ziel ist es, Vermögen zu erhalten, die Versorgung der Familie sicherzustellen und den Charakter des Unternehmens zu bewahren. Dabei sind rechtliche und steuerliche Aspekte ebenso zu beachten wie Fragen zur Einbindung minderjähriger Familienmitglieder, zur Testamentsvollstreckung oder zur Nutzung von Stiftungen als Gestaltungsmittel.
Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen
Die vorweggenommene Erbfolge erlaubt es, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen und so Nachfolgeprozesse steuerlich und organisatorisch zu erleichtern. Kettenschenkungen können dabei als praktikable Variante dienen, Vermögenswerte über mehrere Generationen zu verteilen.
Ganzheitliche Analyse und individuelle Konzepte
Eine professionelle Nachlassplanung durch einen Fachanwalt für Erbrecht erfordert eine sorgfältige Analyse der Ausgangslage, die Entwicklung konkreter Handlungsoptionen und ein abgestimmtes Nachfolgekonzept. Schnittstellen zu Gesellschaftsrecht und Steuerrecht müssen berücksichtigt werden. Wir bieten Ihnen eine fundierte, ganzheitliche Beratung und entwickeln individuelle Lösungen, die Ihre Ziele schützen und rechtliche Fallstricke vermeiden.
Vorsorgevollmachten und Verfügungen
Frühzeitige Vorsorge schafft Sicherheit, für Sie selbst und für die Menschen, die Sie im Notfall vertreten sollen. Mit klar formulierten Vorsorgevollmachten und Verfügungen legen Sie verbindlich fest, wer in rechtlichen, finanziellen und medizinischen Angelegenheiten in Ihrem Sinne entscheidet. Jede Verfügung sollte auf Ihre persönliche Situation abgestimmt sein. Wir, als Fachanwälte für Erbrecht, unterstützen Sie bei der rechtssicheren Formulierung.
- Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten für Sie zu handeln. Dazu gehören etwa die Abwicklung von Bankgeschäften, das Abschließen oder Kündigen von Verträgen sowie die Verwaltung Ihres Vermögens, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. - Patientenverfügung
In der Patientenverfügung bestimmen Sie verbindlich über medizinische Maßnahmen für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Damit stellen Sie sicher, dass medizinische Behandlungen mit Ihren Wertvorstellungen und Wünschen übereinstimmen. - Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung benennen Sie vorab eine Person, die im Falle einer gerichtlichen Betreuung als Betreuer eingesetzt werden soll. So erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass eine vertraute Person Ihre persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten regelt.
Warum professionelle Beratung wichtig ist
Eine rechtssichere und individuell passende Gestaltung verhindert späteren Streit und trägt dazu bei, dass Ihre Entscheidungen wirksam umgesetzt werden. Wir prüfen mit Ihnen die richtige Kombination von Vollmachten und Verfügungen, formulieren die Dokumente so, dass sie den rechtlichen Anforderungen genügen, und begleiten Sie bei Bedarf zur Beglaubigung oder Hinterlegung.
Wenn Sie möchten, erstellen wir Ihnen ein persönlich abgestimmtes Vorsorgepaket oder bereiten Vorlagen vor, die wir gemeinsam finalisieren.
FAQs
Die Kosten der Erstberatung richten sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer individuellen Honorarvereinbarung. Üblich sind, je nach Umfang und Komplexität, pauschale Beträge, die vorab transparent mitgeteilt werden.
Erbrechtsanwälte beraten und vertreten u. a. bei Testament und Erbvertrag, Pflichtteilsansprüchen, Enterbungen, Erbauseinandersetzungen, Unternehmensnachfolge, Nachlassplanung, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung sowie in erbrechtlichen Mediations- und Streitfällen.
Sie können telefonisch, per E‑Mail oder über das Kontaktformular der Kanzlei einen Termin vereinbaren. Sinnvoll ist es, bereits bei der Kontaktaufnahme kurz Ihr Anliegen zu schildern und vorhandene Unterlagen zum Termin mitzubringen.
Zu Beginn schildern Sie Ihre Situation und Ihre Ziele, etwa zur Nachlassplanung oder zu bestehenden Streitigkeiten. Der Anwalt prüft die rechtliche Ausgangslage, erläutert Handlungsoptionen (z. B. Testament, Pflichtteilsregelung, Erbauseinandersetzung) und entwickelt mit Ihnen ein strukturiertes Vorgehen.
Erbrechtliche Mediation wird teils direkt von spezialisierten Kanzleien, teils von Mediatoren mit juristischem Hintergrund angeboten. Wichtig sind Erfahrung im Erbrecht, Mediationsausbildung und die Möglichkeit, alle Beteiligten an einen Tisch zu bringen.
Unsere Kanzlei bietet selbst erbrechtliche Mediation an und verbindet rechtliche Expertise mit strukturierten, außergerichtlichen Lösungswegen, um Konflikte nachhaltig und einvernehmlich zu klären.
Nein. Eine kostenlose Erstberatung ist im Erbrecht eher die Ausnahme. Seriöse Kanzleien informieren vorab über die voraussichtlichen Kosten und klären, ob nach RVG oder auf Basis einer Honorarvereinbarung abgerechnet wird.
Notare rechnen nach gesetzlich festen Gebühren ab, Anwälte können nach RVG oder Honorarvereinbarung abrechnen. „Billiger“ ist vom Einzelfall abhängig: Entscheidend sind Streitwert, Umfang der Beratung und ob nur gestaltet (z. B. Testament) oder auch gestritten wird.
Ein Anwalt für Erbrecht ist sinnvoll, wenn Sie ein Testament gestalten wollen, über Enterbung oder Pflichtteilsrechte nachdenken, in eine Erbengemeinschaft eingebunden sind, es zu Streit kommt oder Sie eine größere Vermögens- oder Unternehmensnachfolge regeln möchten.
Ein notarielles Testament bietet hohe formelle Sicherheit und wird vom Notar beurkundet. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann besonders umfassend strategisch beraten und Gestaltungsvarianten aufzeigen. Häufig ist eine Kombination sinnvoll: anwaltliche Gestaltung, anschließend notarielle Beurkundung.
Grundsätzlich trägt jeder seine Anwaltskosten selbst. In gerichtlichen Verfahren kann das Gericht die Kosten je nach Ausgang des Verfahrens verteilen. Bei klaren Nachlassinteressen ist es möglich, Kosten teilweise aus dem Nachlass zu bestreiten – das hängt aber vom Einzelfall ab.
Je nach Situation sind dies die Erben, ein vom Erblasser eingesetzter Testamentsvollstrecker, ggf. ein Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter. Für rechtliche Fragen und Streitigkeiten werden regelmäßig spezialisierte Erbrechtsanwälte hinzugezogen.
Familienrecht
Wir beraten und vertreten Sie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich und versuchen auch hier, zu einer einvernehmlichen Lösung zu verhelfen.
Mediation
Bei der Mediation geht es nicht um Positionen, sondern um Interessen, die hinter den Positionen stecken. Werden diese hinterfragt, ist es leichter, interessengerechte Lösungen zu finden, die einen Weg zum Gericht überflüssig machen.
Coaching
Coaching unterstützt Sie dabei, in herausfordernden Lebensphasen eigene Ressourcen zu aktivieren, neue Wege zu finden und Ihre persönliche sowie berufliche Entwicklung selbstbestimmt voranzubringen.